Kündigung eines zu schnell abgeschlossenen Energievertrags (Widerrufsrecht)
Nach Abschluss eines Energievertrags haben Sie das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen kostenlos zu widerrufen. Und zwar unabhängig davon, wie Sie den Vertrag geschlossen haben (in einem Geschäft, auf einer Messe, online, durch Haustürgeschäfte usw.).
Fernverkauf von Energieverträgen (Telefon, Internet usw.)
Wenn Sie Ihr Interesse an einem Energievertrag per Telefon, Internet oder einer anderen Fernkommunikationstechnik bekunden, muss das Unternehmen, das dieses Angebot unterbreitet, noch vor Vertragsabschluss die notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, die Bestandteil des möglichen Vertrags sein werden, in deutlicher und verständlicher Form bereitstellen.
Manchmal kommt es vor, dass Verkäufer die Verbraucher anrufen, sie dann telefonisch auf die Website eines Anbieters führen und sie schließlich auffordern, auf eine Schaltfläche zu klicken, mit der sie unwissentlich einem Vertrag zustimmen. Daher schreibt das Gesetz vor, dass neben dieser Schaltfläche leicht lesbar angegeben werden muss, dass es sich um einen Auftrag mit Zahlungsverpflichtung handelt.
Verkauf von Energieverträgen außerhalb von Verkaufsräumen (z. B. Haustürgeschäft)
Bei einem Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen muss das Unternehmen bereits vor Vertragsabschluss die erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Form bereitstellen.
Wenn ein Verkäufer ohne Einladung zu Ihnen nach Hause kommt, kann er keinen Vertrag, sondern nur ein unverbindliches Angebot erstellen. Außerdem kann dieses Angebot nur von Ihnen bestätigt werden (nach Ablauf von mindestens 3 Tagen). Erst mit dieser Bestätigung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist.
Bei einem unaufgeforderten Besuch muss der Verkäufer Ihnen auch Informationen zur Verfügung stellen, z. B. ein Musterformular, mit dem Sie erklären können, dass Sie ein Jahr lang nicht für Haustürgeschäfte kontaktiert werden möchten.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema:
Besuchen Sie die Website der FÖD Wirtschaft.
Möchten Sie eine Frage stellen oder etwas unternehmen?
Stellen Sie uns eine Frage
Senden Sie eine E-Mail
Nicht gefunden, wonach Sie gesucht haben?
Verwandte Themen
Kündigung eines zu schnell abgeschlossenen Energievertrags (Widerrufsrecht)
Einseitige Änderung der Bedingungen eines Energieliefervertrags
Kann ein Energieversorger oder ein Energiekunde einen Energieliefervertrag einseitig kündigen?
Wechsel des Energieversorgers
Konkurs des Energieversorgers
Überteuerter Energievertrag
Verkauf von Energieverträgen per Telefon, über Haustürgeschäfte (oder außerhalb der üblichen Verkaufsstellen)
Sonstiges

