Elektronische Zahlung an Automaten
Die Verpflichtung, ein elektronisches Zahlungsmittel anzubieten, gilt im Allgemeinen nicht für Verkaufsautomaten (z. B. Getränke- oder Snackautomaten). Diese Verpflichtung gilt nur, wenn der Verbraucher und das Unternehmen gleichzeitig physisch anwesend sind.
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