Das Angebot von elektronischen Zahlungsmitteln ist vorgeschrieben
Alle Unternehmen, die mit Verbrauchern in Kontakt kommen, müssen mindestens ein elektronisches Zahlungsmittel anbieten. Das Gleiche gilt auch für freie Berufe, Verbände, Sportvereine usw. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sind mehrere technische Lösungen möglich:
- feste oder tragbare Zahlungsterminals
- kontaktlose Zahlungen per Smartphone, Smartwatch usw.
- ein QR-Code über die Banking-App
- eine Kontonummer an der Kasse, auf die der Verbraucher den Betrag einzahlen kann usw.
Zahlungen mit Verpflegungsgutschein, Ökogutscheinen, Verzehrgutscheinen und Krypto-Token gelten nicht als elektronische Zahlungsmittel, auch wenn sie mit einer Karte erfolgen.
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